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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Waren     logo     Lagerlogistik GmbH
  I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Verkaufsbedingungen der Selektor Lagerlogistik gelten für alle Verkäufe an deren Kunden sowohl im In- als auch
   im Ausland. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt,
   es sei denn, Selektor Lagerlogistik hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Käufers
   unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Bestellung

1. Die Angebote der Selektor Lagerlogistik sind freibleibend und unverbindlich. Sofern die Bestellung als Angebot anzusehen ist, gelten
   erteilte Aufträge erst mit schriftlicher Bestätigung der Selektor Lagerlogistik, spätestens jedoch mit Lieferung als angenommen. An
   sämtlichen, mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich Selektor Lagerlogistik Eigentumsrechte vor.
   Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Selektor Lagerlogistik erteilt dazu dem Käufer ihre
   ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

III. Widerrufsrecht

           Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutz-
           ungen herauszugeben. Kann der Käufer die  Kaufsache ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand heraus-
           geben, ist er zu  entsprechendem Wertersatz verpflichtet. 

IV. Preise

1. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Liefertag in Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die
    Preise gelten ab Standort des Kaufgegenstandes. Der Käufer trägt die Kosten für  Verpackung, Verladung und Versicherung, wenn
    keine andere schriftliche Regelung  vereinbart wurde.

V. Zahlungsbedingungen

1. Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur gegen Vorauskasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
    wenn Selektor Lagerlogistik über den Betrag verfügen kann. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln ist die Selektor Lager-
    logistik nicht verpflichtet. Sofern der Käufer in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe fällig.
    Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Verzugsschadens vorbehalten.
2. Hat der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, tritt in den wirtschaftlichen Ver-
    hältnissen des Käufers eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung ein oder wurde über sein Vermögen ein Konkurs- oder
    Vergleichsverfahren beantragt und erfolgte, so ist Selektor Lagerlogistik berechtigt, jederzeit von bestätigten Aufträgen, ohne dass es
    einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf, zurückzutreten, es sei denn, die Zahlung ist bereits vollständig erfolgt. Dem Käufer steht das
    Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind
    oder Selektor Lagerlogistik schriftlich anerkannt hat. Zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt,
    als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferung / Gefahrübergang

1. Selektor Lagerlogistik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der
    zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über, sofern nicht früher ein gesetz-
    licher Gefahrübergang geregelt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. Falls der Vers-
    and ohne Verschulden von Selektor Lagerlogistik unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Vesandbereitschaft auf
    den Käufer über.

2. Bei Annahme der Lieferung sind dem Frachtführer erkennbare Beschädigungen der Verpackung und / oder der Ware unbedingt schrift-
    lich und unmittelbar nach Übergabe anzuzeigen.

VII. Liefertermine und -fristen

1. Die von Selektor Lagerlogistik genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich vereinbart werden. Wird
    ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Selektor Lagerlogistik bereits mit Überschreiten
    des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Liefer-
    frist den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Selektor Lagerlogistik in Verzug. Hat der Käufer
    Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
    des vereinbarten Kaufpreises.

2. Will der Käufer neben dem Verzugsschaden gem. Ziff. 3 vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung ver-
    langen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziff. 3 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

3. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
   10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver-
   mögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-
   keit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird der Selektor Lagerlogistik während sie
   in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Selektor La-
   gerlogistik haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Höhere Gewalt oder eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
    Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen
    um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
    von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
 
VIII. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
    Nichtabnahme kann Selektor Lagerlogistik von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Selektor Lagerlogistik Schaden-
    sersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Selektor Lagerlogistik
    einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
 
IX. Sachmängel

1. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erwirbt er den Kaufgegenstand, bei dem es sich um eine gebrauchte Sache handelt, unter Ausschluss
   jeglicher Haftung für Sach- und / oder Rechtsmängel. Dies ist unabhängig davon, ob die Mängel offen oder verborgen sind. Es obliegt dem
   Käufer selbst zu überprüfen, ob die Kaufsache einsatzfähig ist und den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheit von
   Arbeitsmitteln entspricht. Die Haftung auf Schadenersatz richtet sich nach Ziff. X (Haftung).

X. Haftung

1. Selektor Lagerlogistik haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für Fahrlässigkeit im Übrigen ist auf die Verletzung ver-
    tragswesentlicher Pflichten beschränkt. In letzterem Fall haftet Selektor Lagerlogistik nur auf den vertragstypischen Schaden.
 
2. Bei durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige Genehmigung durch Selektor Lagerlogistik vorgenommenen Änderungen oder Instand-
    setzungsarbeiten wird die Haftung und vereinbarte Garantiebedingungen durch Selektor Lagerlogistik ausgeschlossen. Die Haftung für
    Lieferverzug ist in Ziff. VII. abschließend geregelt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von Selektor Lager-
   logistik für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Auf Verlangen von Selektor Lagerlogistik hat der Kunde einen
   entsprechenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von
    Selektor Lagerlogistik. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
    ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
    bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen von Selektor Lagerlogistik gegen den Käufer aus der laufenden Geschäfts-
    beziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf  zu stehenden Forderungen.
 
2. Auf Verlangen des Käufers ist Selektor Lagerlogistik zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
   mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
   laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann Selektor Lagerlogistik vom Kaufvertrag zurücktreten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
   darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
 
XII. Allgemeine Bestimmungen

1. Rechte des Käufers aus den mit Selektor Lagerlogistik getätigten Geschäften dürfen nicht abgetreten werden. Sollte eine Bestimmung
    dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Ge-
    schäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

2. Nebenabreden oder Änderungen, sowie daraus resultierende Mehr- / Minderpreise und  /oder veränderte Lieferfristen bedürfen grundsätz-
    lich der schriftlichen Vereinbarungen oder sind von Selektor Lagerlogistik schriftlich zu bestätigen. Für sämtliche Ansprüche aus der
    vertraglichen Beziehung wird die Anwendung ausschließlich deutschen Rechts unter Ausschluss des internationalen Privatrechts ver-
    einbart. Die Anwendung des UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 
3. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als zu-
    ständiges Gericht das für den Sitz von Selektor Lagerlogistik zuständige Gericht vereinbart.

4. Erfüllungsort ist  Hünxe

_________________________________________________________________________________________________        
                                                                  Selektor Lagerlogistik  GmbH     Zur alten Schule 29        46569 Hünxe
                                                                           automatisierte Lagertechnik     Verkauf   Beratung   Service